2Gplus Informationsblatt

Informationsblatt zu den Themen 2Gplus, Testnachweis und Ausnahmen vom Testnachweis

 Wo gilt 2Gplus?

  • Gemeinsame Sportausübung in Innenräumen Gilt auch bei gleichzeitiger Sportausübung im selben Raum wie beispielsweise im Fitnessstudio und nicht nur für Mannschaftssport.
  • Hallenbäder und Wellness Nutzung von Hallenschwimmbädern, Wellnesseinrichtungen (z.B.: Saunen, Sonnenstudios, Thermen) sowie vergleichbare Freizeiteinrichtungen, bei deren Nutzung keine Maske getragen werden kann;
  • Gastronomie Gilt nicht, wenn die Speisen und Getränke lediglich abgeholt werden;
  • Musik Gemeinsamer Gesang bzw. andere künstlerische Tätigkeiten (z.B. gemeinsames Spielen von Blasinstrumenten), wenn hierbei keine Maske getragen wird;
  • Feiern Private Feiern mit Tanz, ohne dass das Tanzen den Schwerpunkt bildet, sowie Karnevals- und ähnliche Brauchtumsveranstaltungen;
  • Sexuelle Dienstleistungen

Was ist für den Zugang erforderlich?

  • Immunisierung (durch Impfung oder Genesung – also 2G) und zusätzlich
  • Test mit negativem Ergebnis oder eine Ausnahme von der Testpflicht (2Gplus)
  • Außerdem müssen Personen ab 16 Jahren ein amtliches Ausweisdokument vorlegen, damit die Daten abgeglichen werden können. Für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren genügt ersatzweise, dass die Identität durch Erklärung und Ausweispapier der Eltern, Schülerausweis oder ähnliches glaubhaft gemacht wird.

Wie erfüllt man die Zusatzvoraussetzungen für 2Gplus?

Zusätzlich zur vollständigen Immunisierung ist grundsätzlich ein negativer Testnachweis oder – wenn der jeweilige Verantwortliche dies anbietet – eine beaufsichtigte Testung vor Ort erforderlich.

Wann gilt eine Ausnahme von der Testpflicht?

Von der Testpflicht ausgenommen sind

  1. Personen, die vollständig geimpft sind (also immer zweimal geimpft, auch bei Impfungen mit Johnson & Johnson) und dann noch eine zusätzliche Impfdosis erhalten haben (die sogenannte „Booster-Impfung“),
  2. Personen, die eine Infektion durchlebt haben und entweder davor oder danach mindestens eine Impfung erhalten haben,
  3. Personen, die vollständig geimpft sind, in den ersten 90 Tagen nach der zweiten Impfung (aber erst 14 Tage nach der zweiten Impfung, da diese erst dann vollständig ist), sog. „frisch Geimpfte“ und
  4. Personen, die im Besitz eines Genesenennachweises sind, die über einen positiven PCR-Test verfügen, der mindestens 27 Tage aber höchstens 90 Tage alt ist, sog. „frisch Genesene“.

Was muss ich überprüfen?

1. Gelten Gäste oder Besucherinnen und Besucher als „geimpfte Personen“?

Als geimpfte Personen gelten diejenigen, die

  • zweimal mit einem mRNA-Impfstoff (Biontech oder Moderna) oder
  • zweimal mit dem Impfstoff von AstraZeneca oder
  • einmal mit dem Impfstoff von AstraZeneca und ein weiteres Mal mit einem mRNA-Impfstoff oder
  • einmal mit dem Impfstoff Johnson & Johnson und ein weiteres Mal mit einem mRNA-Impfstoff
  • vor oder nach Genesung mindestens einmal mit einem der genannten Impfstoffe

geimpft worden sind.

Hinweise: Der Nachweis für die Impfung erfolgt durch ein Impfzertifikat für die entsprechenden Impfungen entweder digital auf dem Handy (alternativ durch eine Impfkarte mit dem QR-Code) oder „analog“ per Impfausweis; Der Nachweis für die Genesung erfolgt durch das sogenannte Genesenenzertifikat oder den PCR-Testnachweis.

Alternative 1: Hat die Person bereits eine Booster-Impfung erhalten? Im Impfnachweis wird eine entsprechende weitere Impfung bestätigt. „Faustregel“: Drei Impfungen sind notwendig.

Alternative 2: Hatte die Person nebender Impfung eine Infektion?

Darüber gibt der positive PCR-Testnachweis oder der Genesenennachweis Auskunft. Die Infektion kann vor oder nach der Impfung liegen; sie kann auch zwischen zwei Impfungen liegen.

Alternative 3: Ist die Person „frisch geimpft“? Darüber gibt der Impfnachweis Auskunft. Es muss sich um eine vollständige Impfung handeln, also zwei Impfdosen und die zweite Impfung muss mindestens 14 Tage aber weniger als 90 Tage alt sein.

Alternative 4: Ist die Person „frisch genesen“?

Darüber gibt der positive PCR-Testnachweis oder der Genesenennachweis Auskunft, dieser muss mindestens 27 aber weniger als 90 Tage alt sein.

Hinweis: Sind Alternativen 1 bis 4 nicht erfüllt, ist für 2Gplus grundsätzlich ein negativer Testnachweis zusätzlich zur Impfung erforderlich.

Welche Sonderfälle gibt es?

  1. Schülerinnen und Schüler:
  • bis einschließlich 15 Jahren gelten „automatisch“ als immunisiert und auch als getestet. Es sind keine Nachweise erforderlich außer gegebenenfalls der Altersnachweis.
  • ab 16 Jahren ist der 2G-Nachweis erforderlich (geimpft oder genesen). Der für 2Gplus notwendige negative Testnachweis kann durch einen Nachweis der Schule über die Schulzugehörigkeit und die Teilnahme an Schultestungen ersetzt werden.
  1. Personen mit Impfhindernis:    
  • Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können und über ein entsprechendes Attest verfügen, benötigen keinen 2G-Nachweis, aber einen negativen Testnachweis.

Wofür können die Corona-Warn-App bzw. die CovPassCheck- App genutzt werden?

  • Die Corona-Warn-App zeigt einen QR-Code an, der mithilfe der CovPassCheck-App eingelesen werden kann. Die CovPassCheckApp zeigt sicher an, ob eine vollständige Immunisierung vorliegt. Ob auch eine Auffrischungsimpfung vorliegt, kann (derzeit) nicht immer mit der App angezeigt werden. Hier ist dann eine zusätzliche Überprüfung der Zertifikate in der Corona-Warn-App erforderlich.
  • Zudem zeigt die Corona-Warn-App unter „Zertifikate“ an, wie viele Zertifikate vorliegen (z.B. 3 von 3). Immer wenn drei von drei Zertifikaten angezeigt werden, kann von einer Boosterung ausgegangen werden (also: kein Zusatztest erforderlich).
  • In den anderen Fällen muss geprüft werden, ob ein Genesenennachweis vorliegt oder wie lange die vollständige Impfung bzw. die Genesung zurückliegt.

Hinweis: Diese Übersicht soll die wichtigsten Fragen zu 2Gplus beantworten, erhebt aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Alle geltenden Regelungen können Sie der aktuell gültigen Corona-Schutzverordnung entnehmen (www.mags.nrw).

Stand: 16. Januar 2022